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Doris Fraccalvieri - Familienrecht-Urteile
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Zugewinnausgleich, Schenkung, Angehörige
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Behandlung von Zuwendungen Angehöriger beim Zugewinnausgleich
Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Bei Zuwendungen durch Dritte kann fraglich sein, ob diese dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind, was den Ausgleichsanspruch des Ehegatten vermindern würde.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat zur Behandlung von Zuwendungen Angehöriger einige wichtige Grundsätze aufgestellt: Geldzuwendungen naher Angehöriger sind nur dann nach § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung fördern sollten (z. B. Zuschüsse zum Hausbau). Davon zu unterscheiden sind Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen (z. B. Haushaltszuschüsse, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, des Führerscheins). Derartige Geschenke sind "den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen" und erhöhen demzufolge nicht das Anfangsvermögen. Dienen die Zuwendungen dem Erwerb von Gegenständen des Hausrats, unterfallen sie ebenfalls nicht der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB, da insoweit die Hausratsverordnung eine spezielle Regelung enthält.
Leisten die Eltern bzw. Schwiegereltern Zuwendungen zur Finanzierung eines im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Wohnhausbaus, sind die Zahlungen hälftig in das Anfangsvermögen des Kindes einzustellen. Die dem Schwiegerkind zufließende Vermögensmehrung ist wie eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten zu behandeln und fällt somit in den Zugewinn. Das gilt unabhängig davon, ob das dem Hausbau dienende Geldgeschenk an beide Eheleute (Kind/Schwiegerkind) gemeinsam erfolgt oder an einen von ihnen allein.
Urteil des OLG Koblenz vom 10.08.2006
7 U 850/05
OLGR Koblenz 2006, 1034
NJW Heft 4/2007, Seite XII
OLG Koblenz
7 U 850/05
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