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Doris Fraccalvieri - Familienrecht-Urteile
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Zugewinnausgleich, Ausschluss, Ehevertrag, Betriebsvermögen
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Zugewinnausgleich: Ausklammerung des Betriebsvermögens wirksam
Der Ausgleich des Vermögens bei der Scheidung eines im gesetzlichen Güterstand verheirateten Ehepaars erfolgt im Wege des Zugewinnausgleichs. Dabei werden Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenübergestellt. Die Durchführung des Zugewinnausgleichs kann durch einen Ehevertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Eine derartige Vereinbarung kann jedoch dann unwirksam sein, wenn einer der Ehegatten (meist die Ehefrau) unter Ausnutzung einer Zwangslage in unangemessener Weise benachteiligt wird.
Diese Grundsätze gelten jedoch nur eingeschränkt für den Fall, dass ein Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgeklammert werden soll. Bei selbstständigen Gewerbetreibenden besteht im Allgemeinen ein Bedürfnis, das Betriebsvermögen aus güterrechtlichen Auseinandersetzungen gänzlich herauszuhalten, da ein auf dem Güterrecht beruhender Vermögensabfluss dem Betrieb erhebliche Schwierigkeiten verursachen kann. Gerade bei einem Unternehmen, bei dem auch weitere Familienmitglieder Mitgesellschafter sind, besteht ein interfamiliäres Bedürfnis nach einer vertraglichen Gestaltung des ehelichen Güterrechts. In solchen Fällen ist die Vereinbarung einer Gütertrennung üblich und rechtlich auch nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht Hamm schließt hieraus, dass die bloße Ausklammerung des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich dann erst recht möglich sein muss. Dies gilt auch, wenn sich - wie hier - die Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wegen einer bestehenden Schwangerschaft in einer Zwangslage befand.
Urteil des OLG Hamm vom 24.03.2006
7 UF 288/05
OLGR Hamm 2006, 352
OLG Hamm
7 UF 288/05
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