Doris Fraccalvieri - Frankfurt - Unterhaltsberechtigte - Fehlverhalten - Ehebruch
 

Doris Fraccalvieri - Familienrecht-Urteile
Trennungsunterhalt, Ehebruch, Verwirkung
Kein Ehegattenunterhalt nach Ehebruch

Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder ihm ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist. Ein grobes Fehlverhalten wird beispielsweise dann angenommen, wenn der Unterhaltsberechtigte aus einer intakten Ehe ausbricht und ein intimes Verhältnis mit einem neuen Partner eingeht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht davon aus, dass bei Aufnahme einer intimen Beziehung stets von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen ist. Das Gericht lässt daher das Argument, dass eine Ehe nicht intakt gewesen sein könne, wenn sich ein Partner von dem anderen abwende, nicht gelten. Anderenfalls könnte der Verwirkungsgrund des Ehebruchs gemäß § 1579 Nr. 6 BGB praktisch nie erfüllt sein.

Doris Fraccalvieri Beschluss des OLG Frankfurt/Main v. 18.04.2006 2 WF 128/06 Pressemitteilung des OLG Frankfurt
Doris Fraccalvieri OLG Frankfurt/Main
Doris Fraccalvieri 2 WF 128/06
 
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