Doris Fraccalvieri - Trennungsjahres - Scheidungsantrag - Brandenburg - Brandenburgische
 

Doris Fraccalvieri - Familienrecht-Urteile
Scheidungsantrag, Trennungsjahr, Härtegrund
Widerspruch gegen Scheidungsantrag: Anforderung für Härtegrund

Nach § 1568 BGB kann eine Ehe grundsätzlich erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, es sei denn, es liegt ein Härtegrund vor, der ein Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar erscheinen lässt.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hält die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe, nämlich eine Herzkrankheit, hohes Alter, mit dem Alleinsein verbundene Ängste und/oder beherrschbare körperliche und seelische Belastungen nicht für ausreichend, die Ausnahmevorschrift des § 1568 BGB anzuwenden. Die dargelegten Probleme rechtfertigten keine Abweisung des Scheidungsantrags, da nicht vorgetragen wurde, dass sich diese in unerträglicher Weise nachteilig für den scheidungsunwilligen Ehegatten auswirken.

Doris Fraccalvieri Beschluss des OLG Brandenburg vom 19.01.2007 9 UF 208/06 NJW Heft 17/2007, Seite X
Doris Fraccalvieri OLG Brandenburg
Doris Fraccalvieri 9 UF 208/06
 
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