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Doris Fraccalvieri - Familienrecht-Urteile
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Kindesunterhalt, beiderseitige Kinderbetreuung
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Kindesunterhalt: abwechselnde Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung zur Frage der Barunterhaltspflicht von getrennt lebenden Eltern gegenüber ihrem von diesen abwechselnd betreuten Kind Stellung genommen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den Eltern stand die elterliche Sorge für ihre Zwillinge gemeinsam zu. Sie betreuten die Kinder abwechselnd in der Weise, dass diese sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater aufhielten und sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter wechselten, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche blieben. Die Ferien verbrachten die Zwillinge jeweils hälftig bei einem der Elternteile.
Die Karlsruher Richter kamen zu dem Schluss, dass die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Zwillinge beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt, während der Vater allein für deren Barunterhalt aufzukommen hat. Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser also die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert. Solange aber der andere Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt, erfüllt er seine Unterhaltspflicht allein durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Dies war hier nicht der Fall.
Urteil des BGH vom 28.02.2007
XII ZR 161/04
Pressemitteilung des BGH
BGH
XII ZR 161/04
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