Doris Fraccalvieri - Nebent - Unterhaltspflicht - Unterhaltspflichtigen - Kindesunterhalt
 

Doris Fraccalvieri - Familienrecht-Urteile
Kindesunterhalt, Erwerbsobliegendheit, Überstunden
Kindesunterhalt: 48-Stunden-Woche zumutbar

Den Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht durch eine verstärkte Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Diese gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann. Möglicherweise muss der Unterhaltsverpflichtete zusätzlich zu seiner vollschichtigen Tätigkeit eine weitere Nebentätigkeit aufnehmen.

Ob eine Nebentätigkeit zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere die zwingenden Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz zu beachten sind. Auch kann es dem Unterhaltspflichtigen nur zugemutet werden, in einem solchen Ausmaß eine Nebentätigkeit auszuführen, dass seine Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln kann ein gesunder Unterhaltspflichtiger durchaus verpflichtet sein, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten.

Doris Fraccalvieri Urteil des OLG Köln vom 26.09.2006 4 UF 70/06 NJW Heft 6/2007, Seite X
Doris Fraccalvieri OLG Köln
Doris Fraccalvieri 4 UF 70/06
 
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