Doris Fraccalvieri - Trennungsjahr - Rostock - Eheleute - Untreue
 

Doris Fraccalvieri - Familienrecht-Urteile
Ehescheidung, Trennungsjahr, eheliche Untreue
Trennungsjahr trotz ehelicher Untreue

Nach dem Gesetz kann eine Ehe grundsätzlich erst geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Der Gesetzgeber will damit übereilte Scheidungen vermeiden. Das Trennungsjahr muss allerdings ausnahmsweise nicht abgewartet werden, falls dies für einen der Eheleute eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein solcher Härtegrund wird von den meisten Gerichten dann angenommen, wenn ein Ehegatte aus einer intakten Ehe ausbricht und ein intimes Verhältnis mit einem neuen Partner eingeht.

Das Oberlandesgericht Rostock schränkt diese Grundsätze insoweit ein, dass zu der außerehelichen Beziehung des anderen Ehepartners noch weitere Umstände hinzukommen müssen, um die Unzumutbarkeit der Einhaltung des Trennungsjahres zu bejahen. Hierzu das Gericht: "So können die Begleitumstände der Verletzung der ehelichen Treuepflicht so gravierend sein, dass dem Antragsteller wegen der besonders tief greifenden oder gar entwürdigenden Persönlichkeitsverletzung nicht abverlangt werden kann, das Eheband noch bis zum Ende der Jahresfrist aufrechtzuerhalten."

Doris Fraccalvieri Beschluss des OLG Rostock vom 15.06.2006 11 WF 103/06 NJW Heft 49/2006, Seite X
Doris Fraccalvieri OLG Rostock
Doris Fraccalvieri 11 WF 103/06
 
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